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Im Parkhaus gegen Säule oder Wand gefahren: Zahlt die Versicherung?

Kurz gesagt

Den Schaden am eigenen Auto zahlt nur eine Vollkasko, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung und in der Regel mit Rückstufung im Folgejahr. Teilkasko und Haftpflicht zahlen ihn nicht. Den Schaden an Säule oder Wand übernimmt deine Kfz-Haftpflicht. Der Parkhausbetreiber haftet für gut sichtbare Hindernisse in der Regel nicht.

Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026

Welche Versicherung zahlt was?

Bei einem selbst verursachten Rempler im Parkhaus entstehen fast immer zwei Schäden: einer an deinem Auto und einer am Gebäude. Dafür sind unterschiedliche Versicherungen zuständig.

SchadenZuständigFolge für dich
Eigenes Auto (Stoßfänger, Kotflügel, Tür)VollkaskoSelbstbeteiligung, in der Regel Rückstufung
Eigenes Auto, nur Teilkasko oder nur Haftpflichtkeine Versicherungdu zahlst die Reparatur selbst
Säule, Wand, Schranke, Tor des ParkhausesKfz-Haftpflichtkeine Selbstbeteiligung, in der Regel Rückstufung

Der ADAC beschreibt es so: Die Kfz-Haftpflicht zahlt Schäden, die du anderen mit dem Fahrzeug zufügst, aber nicht den Schaden am eigenen Wagen. Selbst verschuldete Unfälle deckt erst die Vollkasko. Die Teilkasko zahlt dafür nicht.

Lohnt es sich, den Schaden zu melden?

Nicht immer. Zahlt der Versicherer einen Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden, stuft er dich laut ADAC im Folgejahr um mehrere Schadenfreiheitsklassen zurück. Der Verband der Versicherer rät deshalb im Ratgeber zu Parkremplern, vorab vom eigenen Versicherer prüfen zu lassen, ob Selbstzahlen günstiger ist. Bei kleinen Schäden mit Selbstbeteiligung ist das oft der Fall. Hast du vor dem Schaden einen Rabattschutz vereinbart, entfällt die Rückstufung in der Regel für einen Schaden pro Jahr.

Stößt du beim Rangieren zweimal an dieselbe Säule, ist das nach einem Urteil des Amtsgerichts Traunstein (Az. 311 C 1104/13) ein einziges Schadensereignis. Die Selbstbeteiligung wurde dort nur einmal fällig, berichtet die Stiftung Warentest.

Haftet der Parkhausbetreiber für meinen Schaden?

Nur in Ausnahmefällen. Der Betreiber hat eine Verkehrssicherungspflicht, muss aber nicht jede denkbare Gefahr ausschließen. In den hier ausgewerteten Urteilen sahen die Gerichte die Verantwortung bei gut sichtbaren Hindernissen beim Fahrer. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Fahrers ab, dessen Heckklappe am äußersten Rand eines Parkhauses gegen einen 1,70 m hohen Stahlträger stieß (Az. 262 C 20120/11): Der Träger sei von Weitem sichtbar gewesen. Auf den allgemeinen Verkehrsflächen müsse ein Fahrer mit einem so niedrigen Hindernis dagegen nicht rechnen, so das Gericht laut Haufe. Es kommt also auf den Einzelfall an. Wie es bei Schäden durch andere Autos aussieht, steht im Ratgeber Schaden am Auto nach dem Parken.

Muss ich den Schaden an der Säule melden?

Ja. Säule und Wand gehören dem Betreiber, also einem anderen. Im Parkhaus gilt laut ADAC die Straßenverkehrsordnung, auch ohne Hinweisschild. Wer nach einem Fremdschaden einfach wegfährt, riskiert ein Verfahren wegen Unfallflucht. Der ADAC beschreibt die Regeln am Beispiel beschädigter Autos: Ein Zettel reicht nicht, und wer den Geschädigten nicht erreicht, muss sich bei der Polizei melden. Melde den Schaden deshalb dem Betreiber des Parkhauses und, wenn du dort niemanden erreichst, der Polizei. Bei Unfallflucht holt sich die Haftpflicht laut ADAC bis zu 5.000 € vom Verursacher zurück, und die Kasko streicht ihre Leistung meist ganz.

Gut zu wissen

  • Fotografiere den Schaden am Auto und am Gebäude, dazu Ebene, Stellplatznummer, Beleuchtung und Markierungen. Das hilft bei der Versicherung und bei einem möglichen Streit mit dem Betreiber.
  • Melde den Schaden deinem Versicherer unverzüglich, auch wenn du noch nicht weißt, ob du ihn selbst zahlst.
  • Prüfe vor der Einfahrt Höhe und Breite deines Autos. Die Maße der Flughafen-Parkhäuser stehen auf den jeweiligen Seiten, zum Beispiel bei den Parkhäusern am Flughafen Frankfurt oder den Parkhäusern am Flughafen München.
  • Fragen zu deinem Fall kannst du im Forum unter Recht und Verbraucher stellen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  • adac.de – Kfz-Haftpflicht zahlt Schäden Dritter, nicht das eigene Fahrzeug; keine Selbstbeteiligung in der Haftpflicht
  • adac.de – Vollkasko deckt selbst verursachte Unfälle, Teilkasko nicht; Selbstbeteiligung
  • presse.adac.de – Park- und Rangierschäden über Vollkasko, Rückstufung im Folgejahr, Rabattschutz
  • dieversicherer.de – GDV-Ratgeber Parkrempler (Stand 10.03.2026): Vollkasko fürs eigene Auto, Selbstzahlen prüfen lassen, unverzügliche Meldung
  • test.de – AG Traunstein, Az. 311 C 1104/13: zweimal an Säule gestoßen ist ein Schadensereignis
  • haufe.de – AG München, Az. 262 C 20120/11: keine Haftung des Parkhausbetreibers bei von Weitem sichtbarem, 1,70 m hohem Stahlträger am Rand des Parkhauses
  • firmenauto.de – AG Hanau, Az. 39 C 42/22: Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede denkbare Gefahr ausschließen
  • adac.de – StVO gilt im Parkhaus auch ohne Hinweisschild
  • adac.de – Unfallflucht (am Beispiel beschädigter Fahrzeuge): Zettel reicht nicht, Meldung bei der Polizei, Regress der Haftpflicht bis 5.000 €, Kasko streicht Leistung meist (Stand 21.10.2025)

Preise und Regeln können sich ändern. Maßgeblich ist die Seite des Betreibers.

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