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Schaden im Parkhaus: Bekomme ich die Videoaufnahmen und wie lange gibt es sie?

Kurz gesagt

Meist nur kurz und selten direkt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden halten für Videoaufnahmen privater Betreiber in der Regel 72 Stunden Speicherdauer für zulässig, der ACE nennt 48 bis 72 Stunden. Danach wird gelöscht. Eine Kopie für dich ist rechtlich umstritten. Melde den Schaden deshalb sofort dem Betreiber und der Polizei, damit die Sequenz gesichert wird.

Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026

Wie lange werden Aufnahmen im Parkhaus gespeichert?

Eine feste gesetzliche Stundenzahl gibt es nicht. Maßgeblich ist die Datenschutz-Grundverordnung: Aufnahmen sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist. Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der deutschen Aufsichtsbehörden, wird in ihrer Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen konkret. Ob Material gesichert werden muss, lasse sich meist in ein bis zwei Arbeitstagen klären, eine Speicherdauer von 72 Stunden sei deshalb in der Regel zulässig. Längere Fristen brauchen eine besondere Begründung, etwa mehrtägige Feiertage ohne Betrieb. Die Orientierungshilfe nennt Parkräume mit Publikumsverkehr ausdrücklich als Beispiel für großflächige, öffentlich zugängliche Anlagen.

QuelleGenannte Speicherdauer
Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe (Stand 17. Juli 2020)72 Stunden in der Regel zulässig, länger nur mit Begründung
ACE Auto Club Europa (Stand 9. Juni 2026)48 bis 72 Stunden gelten als angemessen
S-Bahn Berlin, laut OVG Berlin-Brandenburg (kein Parkhaus, als Vergleich)Überschreiben nach 48 Stunden

Wie lange ein bestimmtes Parkhaus speichert, erfährst du vom Betreiber. Die Orientierungshilfe sieht die Speicherdauer als Angabe im vollständigen Informationsblatt vor, das Hinweisschild an der Kamera muss sagen, wo du es bekommst.

Habe ich Anspruch auf eine Kopie des Videos?

Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gibt dir ein Auskunftsrecht über Daten, die dich betreffen, und sieht eine Kopie vor. Dieses Recht darf aber die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigen. Auf Parkhausvideos sind fast immer Dritte zu sehen. Dazu kommt: Der Betreiber hat für die Antwort bis zu einen Monat Zeit, die Aufnahme ist dann oft schon gelöscht. Wie eng Gerichte den Anspruch sehen, zeigt ein Fall aus dem Nahverkehr: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 13. Mai 2025 entschieden, dass ein Fahrgast keine Kopie der Aufnahmen seiner S-Bahn-Fahrt verlangen kann. Die Revision wurde zugelassen. Für Parkhäuser ist die Frage damit nicht abschließend geklärt.

Wie kommen die Aufnahmen dann zum Einsatz?

Über die Behörden. Der ACE schreibt, dass bei einer Straftat Behörden Zugriff auf die Aufnahmen haben und dass die Beweisführung bei Unfällen zu den berechtigten Interessen des Betreibers zählt. So kannst du vorgehen:

  1. Schaden sofort fotografieren, Stellplatznummer, Ebene und Uhrzeit notieren.
  2. Über die Ruftaste oder an der Kasse den Betreiber informieren und bitten, die Aufnahmen des Zeitraums zu sichern.
  3. Anzeige bei der Polizei erstatten und auf die Kameras und die kurze Löschfrist hinweisen.
  4. Den Zeitraum möglichst eng eingrenzen. Die Aufsichtsbehörden verlangen vom Betreiber nicht, Material ohne Anlass durchzusehen.

Die weiteren Schritte gegenüber Versicherung und Betreiber beschreibt der Ratgeber Schaden am Auto nach dem Parken. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Gut zu wissen

  • Bei langen Reisen ist die Frist das Hauptproblem. Passiert der Schaden am zweiten Urlaubstag, ist das Video bei der Rückkehr nach zwei Wochen bei den genannten Fristen längst gelöscht. Fotos vom Auto beim Abstellen helfen dann als Nachweis, siehe Checkliste bei der Abgabe.
  • Geh direkt nach der Rückkehr einmal ums Auto, bevor du ausfährst. Die Checkliste bei der Rückgabe führt die Punkte auf.
  • Nicht jede Kamera filmt die Stellplätze: Bei Systemen ohne Ticket und Schranke erfassen Kameras laut ACE das Kennzeichen, um Beginn und Ende des Parkens festzuhalten. Ob dein Stellplatz im Bild ist, weiß nur der Betreiber.
  • Fragen zu einzelnen Flughafen-Parkhäusern passen ins Forum Parkhäuser am Terminal.

Quellen

  • datenschutzkonferenz-online.de – Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (Stand 17.07.2020), Abschnitt 4.1 Speicherdauer: 72 Stunden in der Regel zulässig, Klärung in ein bis zwei Arbeitstagen, Ausnahmen, keine anlasslose Sichtung (Fn. 54); Parkräume als großflächige Anlagen; Speicherdauer im Informationsblatt (abgerufen 12.10.2026)
  • ace.de – ACE, Kameraüberwachung im Parkraum (Stand 09.06.2026): 48 bis 72 Stunden angemessen, Behördenzugriff bei Straftat, Beweisführung bei Unfällen als berechtigtes Interesse, Kennzeichenerfassung (abgerufen 12.10.2026)
  • dsgvo-gesetz.de – Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht, Kopie (Abs. 3), Rechte anderer Personen (Abs. 4) (abgerufen 12.10.2026)
  • dsgvo-gesetz.de – Art. 12 Abs. 3 DSGVO: Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (abgerufen 12.10.2026)
  • berlin.de – OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 13/25 vom 13.05.2025 (OVG 12 B 14/23): kein Anspruch auf Kopie von S-Bahn-Videoaufnahmen, Löschung nach 48 Stunden, Revision zugelassen (abgerufen 12.10.2026)

Preise und Regeln können sich ändern. Maßgeblich ist die Seite des Betreibers.

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