Vom Privatparkplatz abgeschleppt: Wer zahlt die Kosten und wie hoch dürfen sie sein?
Kurz gesagt
Die Kosten trägt der Falschparker, ersatzweise der Halter. Der Grundstücksbesitzer beauftragt den Abschleppdienst und bekommt zunächst die Rechnung. Verlangen darf er nur ortsübliche Abschleppkosten samt Vorbereitung, nicht die Parkraumüberwachung (BGH, Az. V ZR 229/13). Wer den Betrag fordert, muss ihn belegen. Das Amtsgericht München kürzte 635 € auf 344,75 €.
Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026
Wer zahlt das Abschleppen vom Privatparkplatz?
Am Ende der Fahrer, ersatzweise der Halter. So fasst es der ADAC zusammen. Auf Privatgrund kommt nicht die Polizei. Wer über den Stellplatz verfügen darf, ruft den Abschleppdienst selbst. Der wird meist nur tätig, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt. Dieser holt sich das Geld dann beim Falschparker zurück. Kommst du zurück, während der Abschleppwagen schon unterwegs ist, haftest du für die Leerfahrt.
Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein?
Maßstab sind die ortsüblichen Kosten. Das hat der Bundesgerichtshof am 04.07.2014 entschieden (Az. V ZR 229/13). Dass der Betrag angemessen ist, muss beweisen, wer ihn verlangt.
| Darf berechnet werden | Darf nicht berechnet werden |
|---|---|
| Abschleppen oder Umsetzen zum ortsüblichen Preis | Parkraumüberwachung, also Kontrollgänge ohne konkreten Verstoß |
| Anforderung eines passenden Abschleppwagens | Bearbeitung und Durchsetzung der Forderung |
| Prüfung des Autos und Protokoll vorhandener Schäden | Beweissicherung zum Zeitpunkt des Parkverstoßes |
Ein Beispiel aus der ADAC-Übersicht zu Abschleppkosten: Das Amtsgericht München (Az. 472 C 8222/18) ließ von geforderten 635 € nur 344,75 € gelten, nämlich 230 € netto Grundbetrag, 15 % Zuschlag für Sonn- und Nachtarbeit, Mehrwertsteuer und 30 € Standgebühr für zwei Tage. Die Preise unterscheiden sich je nach Region, Tageszeit und Wochentag. Die Verbraucherzentrale hält Abschleppkosten für unverhältnismäßig, wenn sie deutlich über 175 € liegen, und beruft sich dabei auf den BGH aus dem Jahr 2014.
Darf sofort abgeschleppt werden?
In der Regel ja. Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2025 entschieden (Az. V ZR 44/25): Wer auf einem gebührenpflichtigen Privatparkplatz die bezahlte Zeit überzieht, parkt unbefugt. Der Betreiber muss regelmäßig nicht abwarten. Im Fall hatte die Fahrerin fast 600 € gezahlt und bekam nichts zurück. Die Verbraucherzentrale nennt als Voraussetzung, dass das Abschleppen auf den Schildern ausdrücklich angekündigt ist. Unzulässig ist es nach ihrer Darstellung bei unangemessener Härte oder wenn stets genug Plätze frei sind.
Wie bekomme ich mein Auto zurück?
- Der Abschleppdienst darf das Auto bis zur Zahlung zurückhalten und muss den Standort erst danach nennen.
- Verlang eine aufgeschlüsselte Rechnung. Zahl im Zweifel ausdrücklich unter Vorbehalt und lass dir das quittieren.
- Alternativ kannst du den Betrag beim Amtsgericht hinterlegen.
- Zu viel Gezahltes forderst du vom Grundstücksberechtigten zurück, nicht vom Parkraumüberwacher.
Was gilt für Besitzer eines Parkplatzes?
Mach Fotos, bevor du abschleppen lässt. Den Fahrer musst du vorher nicht suchen. Das falsch geparkte Auto zuzuparken kann als Nötigung strafbar sein.
Gut zu wissen
- Beispiel Flughafen: In Düsseldorf sind bei Kiss & Fly höchstens 30 Minuten erlaubt, danach droht laut Flughafen das Abschleppen. Mehr dazu unter Kurzzeitparken am Flughafen Düsseldorf und im Ratgeber Kurzzeitparken und Kiss & Fly.
- Ein Zettel mit Handynummer hinter der Scheibe schützt laut ADAC meist nicht vor dem Abschleppen.
- Worauf du bei der Buchung eines privaten Stellplatzes achten kannst, steht im Ratgeber seriöse Parkplatz-Anbieter erkennen.
- Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Fälle besprechen kannst du im Forum Recht und Verbraucher.
Quellen
- adac.de – ADAC, Stand 09.09.2026: Auf Privatgrund beauftragt der Berechtigte selbst den Abschleppdienst und bekommt zunächst die Rechnung, Kosten trägt Fahrer, ersatzweise Halter, Leerfahrt, Zuparken kann Nötigung sein (abgerufen 12.10.2026)
- adac.de – ADAC vom 16.04.2025: AG München Az. 472 C 8222/18 (635 € gefordert, 344,75 € anerkannt), Überwachungskosten nicht erstattungsfähig, Zurückbehaltungsrecht, Zahlung unter Vorbehalt, Hinterlegung, Rückforderung beim Grundstücksberechtigten, Zettel mit Handynummer (abgerufen 12.10.2026)
- rewis.io – Volltext BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az. V ZR 229/13: ortsübliche Kosten als Maßstab, erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Posten, Beweislast, Zurückbehaltungsrecht (abgerufen 12.10.2026)
- beck-aktuell.de – beck-aktuell vom 21.01.2026 zu BGH, Urteil vom 19.12.2025, Az. V ZR 44/25: Überschreiten der bezahlten Parkzeit ist verbotene Eigenmacht, regelmäßig keine Wartepflicht, fast 600 € Abschleppkosten (abgerufen 12.10.2026)
- verbraucherzentrale.de – Verbraucherzentrale, Stand 14.09.2026: Abschleppen muss auf Schildern angekündigt sein, Grenzen (unangemessene Härte, genügend freie Plätze), 175 € als Orientierung, Halter trägt Abschleppkosten (abgerufen 12.10.2026)
- dus.com – Flughafen Düsseldorf, Kiss & Fly: Höchstdauer 30 Minuten, danach droht Abschleppen (abgerufen 12.10.2026)
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