Wie lange darf ein Auto im Urlaub auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz stehen?
Kurz gesagt
Für Pkw gibt es keine feste Höchstdauer: Wo das Parken nach der StVO erlaubt ist und kein Schild die Zeit begrenzt, darf ein Auto laut ADAC grundsätzlich ohne Zeitlimit stehen. Das Risiko im Urlaub ist ein nachträglich aufgestelltes Halteverbot. Ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen darf auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.
Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026
Gibt es eine 14-Tage-Regel für Autos?
Nein. Die Zwei-Wochen-Grenze steht in § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung und gilt nur für Anhänger ohne Zugfahrzeug. Eine Höchstparkdauer für Pkw enthält die Vorschrift nicht. Der ADAC schreibt, dass ein Fahrzeug, das im Rahmen der StVO geparkt ist, dort grundsätzlich unbegrenzt stehen bleiben kann. Erst wenn ein Fahrzeug so lange steht, dass es nicht mehr als normale Nutzung der Straße gilt, wird daraus eine unerlaubte Sondernutzung. Der ADAC nennt dafür je nach Einzelfall eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten. Ein Urlaub von zwei, drei oder vier Wochen liegt weit darunter.
Anders ist es, wenn ein Schild die Parkzeit begrenzt, etwa mit Parkscheibe oder Parkschein. Dann gilt die dort genannte Dauer, auch im Wohngebiet. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen laut ADAC außerhalb ihres Zeitraums gar nicht im öffentlichen Raum stehen. Mehr zu Anhängern und Wohnmobilen steht im Ratgeber Parken mit Wohnmobil, Transporter oder Anhänger.
Was passiert, wenn im Urlaub ein Halteverbot aufgestellt wird?
Städte richten für Umzüge, Baustellen oder Veranstaltungen kurzfristig Halteverbote mit mobilen Schildern ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2018 an einem Fall aus Düsseldorf entschieden: Die Kosten trägt der Halter nur, wenn das Schild mindestens drei volle Tage vorher stand. Die Halterin hatte ihr Auto am 19. August 2013 abgestellt und war in den Urlaub geflogen. Am 20. August kamen die Schilder, das Halteverbot galt ab dem 23. August, und an diesem Tag wurde abgeschleppt. Das war einen Tag zu früh.
| Zeitpunkt | Folge |
|---|---|
| Tag, an dem das Schild aufgestellt wird | zählt nicht mit |
| 1. bis 3. Tag danach | Vorlaufzeit, Abschleppen nicht auf Kosten des Halters |
| ab dem 4. Tag danach | Abschleppen auf Kosten des Halters möglich |
Die Frist wird laut Gericht nicht nach Stunden berechnet. Wochenenden, Feiertage und Ferien verlängern sie nicht.
Muss ich zahlen, obwohl ich das Schild nie gesehen habe?
In der Regel ja. Laut ADAC kommt es nicht darauf an, ob du von dem Schild wusstest. Die Behörde muss dich auch nicht anrufen oder anschreiben. Wurde die Vorlaufzeit nicht eingehalten, dürfen keine Abschleppgebühren verlangt werden. Ob das so war, lässt sich laut ADAC über eine Akteneinsicht prüfen, etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts.
Was kostet das Abschleppen?
Das hängt von der Stadt ab. Die Stadt Düsseldorf nennt in einer Mitteilung vom Juli 2026 allein für das Abschleppen in der Regel etwa 200 € (Stand: Oktober 2026). Dazu kommen Verwarnungsgeld, Verwaltungsgebühr und mögliche Standkosten beim Abschleppunternehmen. Je länger das Auto dort steht, desto teurer kann es werden.
Gut zu wissen
- Der ADAC empfiehlt, alle drei Tage nach dem Auto zu sehen. Im Urlaub heißt das: Schlüssel bei einer Person lassen, die umparken kann.
- Wer niemanden hat, kann das Auto auf privatem Grund oder auf einem bewachten Platz abstellen. Welche Arten es am Flughafen gibt, zeigt der Überblick Parken am Flughafen.
- Auf Kundenparkplätzen von Supermärkten oder in privaten Parkhäusern gelten die Regeln des Betreibers, nicht die hier beschriebenen.
- Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zu einem konkreten Fall kannst du im Forum unter Recht und Verbraucher stellen.
Quellen
- gesetze-im-internet.de – StVO § 12: Zwei-Wochen-Grenze nur für Anhänger ohne Zugfahrzeug (Abs. 3b), keine Höchstparkdauer für Pkw
- adac.de – ADAC (Stand 26.03.2026): im Rahmen der StVO geparkte Fahrzeuge dürfen grundsätzlich unbegrenzt stehen, Sondernutzung je nach Einzelfall erst ab mindestens sechs Monaten, Empfehlung alle drei Tage nachsehen, Saisonkennzeichen
- bverwg.de – Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung 33/2018 zum Urteil 3 C 25.16 vom 24.05.2018: Sachverhalt Düsseldorf, drei volle Tage Vorlauf, Abschleppen frühestens am vierten Tag, keine stundengenaue Berechnung, keine Unterscheidung nach Wochentagen oder Ferien
- adac.de – ADAC (05.03.2026): Halter zahlt auch ohne Kenntnis des Schilds, keine Benachrichtigungspflicht der Behörde, keine Gebühren bei nicht eingehaltener Vorlaufzeit, Akteneinsicht
- duesseldorf.de – Stadt Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.07.2026: Abschleppen ab dem vierten Tag, Abschleppkosten in der Regel etwa 200 Euro, weitere Kostenarten, Kontrolle durch Vertrauensperson
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