Halterhaftung auf dem Privatparkplatz: Muss der Halter zahlen, wenn er nicht fuhr?
Kurz gesagt
Nein, nicht automatisch. Die Vertragsstrafe schuldet, wer geparkt hat, eine Halterhaftung gibt es auf Privatparkplätzen nicht. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 13/19) verlangt aber: Wirst du als Halter verklagt, reicht bloßes Bestreiten nicht. Du musst dann angeben, wer das Auto zur fraglichen Zeit nutzen konnte. Außergerichtlich musst du den Fahrer nicht nennen. Keine Rechtsberatung.
Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026
Warum haftet der Halter nicht einfach mit?
Auf einem Privatparkplatz gibt es kein Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Sie beruht auf einem Nutzungsvertrag, der durch das Abstellen des Autos zustande kommt, und zwar zwischen Betreiber und Fahrer. Der Bundesgerichtshof hat das am 18. Dezember 2019 entschieden: Der Halter haftet nicht allein deshalb, weil das Auto auf ihn zugelassen ist. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist. Nachzulesen ist das in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil XII ZR 13/19. In dem Fall ging es um kostenlose Krankenhausparkplätze und ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro. Der BGH sah es als wirksam über die Schilder vereinbart und der Höhe nach nicht unangemessen an.
Was bedeutet „sekundäre Darlegungslast“ für mich als Halter?
Der BGH hat dem Halter trotzdem eine Pflicht auferlegt, allerdings erst im Prozess. Der BGH hat das jedenfalls für kostenlos überlassene Parkplätze entschieden: Wer vom Betreiber als Fahrer verklagt wird, darf nicht nur sagen „Ich war es nicht“. Er muss vortragen, welche Personen das Auto zum fraglichen Zeitpunkt nutzen konnten. Die Begründung: Parken ist ein anonymes Massengeschäft, der Betreiber kennt den Fahrer nicht, der Halter weiß dagegen, wem er sein Auto überlässt. Wer dazu schweigt, kann den Prozess verlieren und muss dann doch zahlen.
| Situation | Was gilt für den Halter |
|---|---|
| Zahlungsaufforderung per Post | keine Pflicht, den Fahrer zu nennen, kein Schadensersatz wegen der Weigerung |
| Klage des Betreibers | mögliche Fahrer müssen benannt werden, sonst gilt das Bestreiten als unzureichend |
| Betreiber verlangt Unterlassung | möglich, wenn der Halter den Fahrer nicht nennt |
| Auto wurde abgeschleppt | laut Verbraucherzentrale muss der Halter für die Kosten aufkommen |
Die beiden letzten Zeilen stammen von ADAC und Verbraucherzentrale. Laut ADAC kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schon nach dem ersten Verstoß verlangt werden. Ein erneuter Verstoß kostet dann meist mehrere Hundert Euro.
Darf der Betreiber die Kosten der Halterermittlung verlangen?
Die Verbraucherzentrale sagt klar: Diese Kosten dürfen nicht an dich weitergegeben werden, weil sie nur dem Eintreiben dienen. Der ACE nennt 30 bis 60 Euro als übliche Größenordnung in solchen Forderungen und hält ein Abwälzen ebenfalls nicht ohne Weiteres für zulässig. Mahn- und Inkassokosten sind laut ADAC nur bei Verzug denkbar. Dafür muss der Betreiber nachweisen, dass dich die Zahlungsaufforderung erreicht hat. Ein Zettel an der Scheibe genügt der Verbraucherzentrale zufolge nicht.
Wie widerspreche ich als Halter?
Der ADAC rät, schriftlich zu widersprechen und deutlich zu machen, dass du außergerichtlich nicht zahlst, Kannst du belegen, dass du nicht gefahren bist, ist das laut ADAC hilfreich. Die Verbraucherzentrale empfiehlt ein Einwurfeinschreiben und Fotos der Beschilderung. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zu einem konkreten Schreiben kannst du im Forum Recht und Verbraucher stellen.
Gut zu wissen
- Bei einem behördlichen Knöllchen ist es anders: Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, kann die Behörde dem Halter die Verfahrenskosten auferlegen. Das regelt das Straßenverkehrsgesetz und gilt nicht für private Betreiber.
- Die Vertragsstrafe liegt laut ADAC meist bei 15 bis 30 Euro, teils bei 50 bis 60 Euro (Stand: Oktober 2026).
- Auch an Flughäfen gibt es privat bewirtschaftete Flächen mit eigenen Parkbedingungen, zum Beispiel Vorfahrten. Wie diese Zonen funktionieren, erklärt der Ratgeber Kurzzeitparken und Kiss & Fly.
- Woran du klare Parkbedingungen erkennst, steht im Ratgeber Woran erkenne ich einen seriösen Parkplatz-Anbieter?.
Quellen
- bundesgerichtshof.de – BGH-Pressemitteilung Nr. 164/2019 vom 18.12.2019 zu XII ZR 13/19: keine Haftung allein als Halter, kein Anscheinsbeweis, keine Auskunftspflicht, sekundäre Darlegungslast im Prozess, erhöhtes Parkentgelt mindestens 30 Euro wirksam (abgerufen 12.10.2026)
- bundesgerichtshof.de – BGH-Terminhinweis zu XII ZR 13/19: Sachverhalt (Krankenhausparkplätze, Halteranfragen, Klage über 214,50 Euro) (abgerufen 12.10.2026)
- adac.de – ADAC, Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz (Stand 26.03.2026): Vertragsstrafe meist 15–30 Euro, teils 50–60 Euro; nur Fahrer haftet; außergerichtlich keine Pflicht zur Fahrerbenennung; Unterlassungserklärung; Zusatzkosten nur bei Verzug; Widerspruch schriftlich (abgerufen 12.10.2026)
- verbraucherzentrale.de – Verbraucherzentrale, Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz (Stand 14.09.2026): Halter haftet nicht, Halterermittlungskosten nicht umlegbar, Zettel an der Scheibe kein Zugang, Abschleppkosten trägt Halter, Widerspruch per Einwurfeinschreiben (abgerufen 12.10.2026)
- ace.de – ACE, Kameraüberwachung im Parkraum (Stand 09.06.2026): Halterermittlung in der Regel 30 bis 60 Euro, nicht ohne Weiteres abwälzbar (abgerufen 12.10.2026)
- gesetze-im-internet.de – § 25a StVG: Kostentragung des Halters im Bußgeldverfahren wegen Halt- oder Parkverstoß (abgerufen 12.10.2026)
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