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Verjährung beim Parkverstoß auf dem Privatparkplatz: Wie lange kann gefordert werden?

Kurz gesagt

Eine Vertragsstrafe vom Privatparkplatz verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet am 31. Dezember drei Jahre später. Ein Verstoß vom April 2023 ist laut Verbraucherzentrale also erst Ende 2026 verjährt. Beim behördlichen Knöllchen sind es sechs Monate. Keine Rechtsberatung.

Zuletzt geprüft am 12. Oktober 2026

Warum gilt hier nicht die kurze Frist wie beim Knöllchen vom Ordnungsamt?

Auf einem Privatparkplatz verhängt niemand ein Bußgeld. Der Betreiber fordert eine Vertragsstrafe aus seinen Parkbedingungen, also Geld aus einem Vertrag. Dafür gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nennt § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes dagegen eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten. Diese Frist hilft dir bei einer privaten Forderung nicht.

PrivatparkplatzÖffentlicher Straßenraum
Art der ForderungVertragsstrafe, zivilrechtlichVerwarnungs- oder Bußgeld
Frist3 Jahre6 Monate
BeginnEnde des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Betreiber den Schuldner kennt oder kennen müssterichtet sich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Grundlage§§ 195, 199 BGB§ 26 Abs. 3 StVG

Wie rechne ich die Frist aus?

Nach § 199 BGB zählt nicht der Tag des Parkens. Die drei Jahre laufen ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Die Verbraucherzentrale rechnet es so vor: Verstoß am 1. April 2023, Verjährung am 31. Dezember 2026. Je nach Datum liegen zwischen Parken und Verjährung also in der Regel gut drei bis knapp vier Jahre.

Kann der Betreiber die Verjährung aufhalten?

Ja. Nach § 204 BGB hemmen unter anderem eine Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren die Verjährung. Schreiben des Betreibers oder eines Inkassobüros stehen in dieser Aufzählung nicht. Ob im Einzelfall noch etwas anderes die Frist verändert hat, lässt sich nur am konkreten Schriftverkehr prüfen.

Muss ich nach Ablauf der Frist noch reagieren?

Die Forderung verschwindet nicht von selbst. § 214 BGB gibt dir das Recht, die Zahlung zu verweigern. Darauf musst du dich berufen. Wer trotz Verjährung zahlt, bekommt das Geld nach derselben Vorschrift nicht zurück, auch wenn er von der Verjährung nichts wusste. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit beraten die Verbraucherzentralen. Fragen zu solchen Schreiben kannst du im Forum Recht und Verbraucher stellen.

Gut zu wissen

  • Verjährung ist nicht der einzige Einwand. Laut Verbraucherzentrale müssen die Parkbedingungen deutlich ausgeschildert sein, und Mahn- oder Inkassokosten dürfen frühestens verlangt werden, wenn du die Frist aus einem ersten Erinnerungsschreiben verstreichen lässt.
  • Bewahre Belege lange auf: Parkschein, Buchungsbestätigung, Fotos der Schilder. Forderungen können Jahre später kommen. Was du bei der Abgabe des Autos festhalten solltest, zeigt die Checkliste bei der Abgabe.
  • Auch an Flughäfen gibt es privat bewirtschaftete Flächen mit eigenen Parkbedingungen, zum Beispiel Vorfahrten mit Zeitlimit. Die Regeln dazu stehen im Ratgeber Kurzzeitparken und Kiss & Fly.
  • Einen Überblick über Parkarten und ihre Bedingungen gibt der Ratgeber Parken am Flughafen.

Quellen

  • gesetze-im-internet.de – § 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (abgerufen 12.10.2026)
  • gesetze-im-internet.de – § 199 Abs. 1 BGB: Beginn mit Schluss des Jahres, Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers (abgerufen 12.10.2026)
  • gesetze-im-internet.de – § 204 Abs. 1 BGB: Hemmung durch Klage und Zustellung des Mahnbescheids (abgerufen 12.10.2026)
  • gesetze-im-internet.de – § 214 BGB: Leistungsverweigerungsrecht nach Verjährung, keine Rückforderung des Geleisteten (abgerufen 12.10.2026)
  • gesetze-im-internet.de – § 26 Abs. 3 StVG in der heute veröffentlichten Fassung: Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 sechs Monate (abgerufen 12.10.2026)
  • verbraucherzentrale.de – Verbraucherzentrale, Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz (Stand 14.09.2026): Vertragsstrafe verjährt nach drei Jahren zum Jahresende, Beispiel 1.4.2023 / 31.12.2026, Bußgeld sechs Monate, Beschilderung, Inkassokosten (abgerufen 12.10.2026)

Preise und Regeln können sich ändern. Maßgeblich ist die Seite des Betreibers.

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